Gutscheine
...als Geschenkidee...
Auf Alles hier bei uns im Frosch kannst du einen Gutschein ausstellen lassen.
Wunderschön und liebevoll verpackt, hast du ein wunderbares Geschenk für Jemanden, dem du eine besondere Freude bereiten möchtest.
Ob Kosmetikartikel, Öle, Schmuck, Kerzen....und natürlich alle unsere wohltuenden Anwendungen und Kombipakete... alles ist möglich!
Einfach im Frosch bestellen (Tel. 05071-968 699) und abholen!
Auf Wunsch auch mit Versand.
Es gibt zwar rechtliche Regelungen zur Gültigkeit von Gutscheinen, aber bei mir können Sie auch ältere Gutscheine einlösen !!!
Rechtliches zur Gültigkeit von Gutscheinen:
Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).
Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung – durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern.
Die Möglichkeit der Befristung auf unter drei Jahre gilt aber nicht für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren, liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins. Bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen.
Zu beachten: Die Rede ist hier nicht von Gutscheinen, die manche Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenlos zukommen lassen. Selbstverständlich können solche Gutscheine auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt.
Nein, ein Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar. Es ist weder möglich, sich den Gegenwert des Gutscheins bar auszahlen zu lassen, noch haben Sie das Recht auf Barzahlung des nicht genutzten Restwertes des Gutscheins.
Anders ist dies nur, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht und gerade dieses nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich und der Ladenbesitzer, der die Gegenleistung, sprich die Bezahlung für die Ware bereits erhalten hat, hat diese wieder herauszugeben.
Jeder, der einen Gutschein vorlegt, kann ihn einlösen. Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier gem. § 807 BGB, das jeden, der es in Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt. Selbst, wenn ein Gutschein für eine bestimmte Person ausgestellt wird, kann der Aussteller an jede andere Person leisten, die ihm den Gutschein vorlegt.
Unser Tipp: Wenn Sie einen Gutschein verschenken, prüfen Sie vorher, ob der Beschenkte mit diesem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann – eine Auszahlung des Geldbetrags ist in aller Regel nicht möglich. Lösen Sie Gutscheine zeitnah ein! Auch wenn eine Befristung unter Umständen nicht wirksam ist, sollten Sie sich vor einem möglichen Insolvenzrisiko durch schnelle Geltendmachung ihrer Ansprüche schützen. Denn im Falle der Insolvenz des Gutschein-Ausstellers erhalten Sie keine Ware und sehr wahrscheinlich noch nicht einmal ihr Geld zurück.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg